Unsere Satzung
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Satzung
Freundeskreis für Kinder in Not e.V.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein trägt den Namen Freundeskreis für Kinder in Not e.V. Er hat seinen Sitz in Kassel.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens durch die Verbesserung der Lebenssituation hilfsbedürftiger Kinder in notleidenden Regionen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
• die Zusammenarbeit mit vertrauenswürdigen Partnern
• personelle und organisatorische Hilfestellungen wie z.B. durch die Entsen-dung oder Finanzierung von Arbeitskräften und Erziehungshilfen
• finanzielle und materielle Hilfestellungen wie z.B. durch die Versorgung der Hilfebedürftigen, Besorgung von Baumaterialien und Ausbildungsgegenständen und ggf. die Übernahme der finanziellen Verantwortung für Bauprojekte und durch
• ideelle Hilfestellungen wie z.B. Besuche und Briefkontakte.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet wer-den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person sein, die die Sat-zung des Vereines anerkennt und sich zur Einhaltung der Beschlüsse verpflichtet. Über die schriftlichen Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Ein Austritt muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied gegen die Bestimmungen dieser Sat-zung verstößt oder sich sonst vereinsschädigend verhält. Ausscheidende Mitglieder erhalten keinerlei Spenden, Einlagen etc. zurück, soweit sie in das Eigentum des Vereines übergegangen sind; lediglich Leihgaben sind zurückzugeben.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages ent-scheidet die Mitgliederversammlung. Einzelnen Mitgliedern kann aus sozialen Gründen auf Beschluss des Vorstandes der Mitgliedsbeitrag erlassen werden.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung des Vereines findet nach Bedarf, mindestens aber ein-mal im Jahr in der Form einer Jahreshauptversammlung statt. Die Mitgliederver-sammlung muss einberufen werden: auf Verlangen der Revisoren, wenn das Inte-resse des Vereins es erfordert, oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt.
Ort und Zeitpunkt werden vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand beruft die Mitglie-derversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen ein.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit, vorbe-haltlich besonderer Regelungen in dieser Satzung, der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Über sämtliche Beschlüsse einer Mitglieder-versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Ver-sammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder an-wesend sind.
Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, beruft der Vorstand innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung ein. Diese Mitglie-derversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder be-schlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
Die Jahreshauptversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand und die Revisoren.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
• dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden
• drei stellvertretenden Vorsitzenden
• dem Kassenführer/der Kassenführerin
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Er bleibt bis zur Durchführung der Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Geschäftsführung obliegt den Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich. Zur Geschäftsführung gehören alle Rechtshandlungen, die notwendig oder geeignet sind, den Satzungszweck zu erfüllen. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei seiner Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Beschlüsse des Vorstandes bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Legt die Kassenfüh-rung bei finanziellen Beschlüssen ihr Veto ein, hat der Vorstand unverzüglich gemäß §5 die Mitgliederversammlung einzuberufen.
Über sämtliche Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, dessen Richtig-keit durch die Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes zu bestätigen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 7 Revisoren
Die Prüfung und Kontrolle der Kassen- und Geschäftsführung des Vereines wird durch Revisoren vorgenommen. Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Reviso-ren/Revisorinnen. Die Amtszeit der Revisoren beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Die Prüfung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Der Verein räumt den Revisoren das Recht ein, jederzeit die Kassen- und Geschäftsführung des Vereines zu überprüfen.
Zur Durchführung dieser Überprüfung sind den Revisoren sämtliche Unterlagen des Vereines vorzulegen. Der Verein hat den Revisoren Auskunft über alle mit der Geschäftsführung zusammenhängenden Fragen zu geben.
§ 8 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Satzungsänderung und Auflösung
Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Anträge auf Änderung der Satzung sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung anzuzeigen.
Die Auflösung des Vereines bedarf einer ¾ Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitgliederversammlung.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Katholische Kirchengemeinde St. Familia in Kassel, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit in notleidenden Regionen zu verwenden hat.
§ 10 Gerichtsstand
Gerichtsstand über sämtliche Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Kassel.
Kassel, den 30.11.2012
geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.11.2015